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Beim Verbrauchsgüterkauf bedürfen Vereinbarungen über eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Kaufsache der besonderen Form gemäß § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Deshalb ist erforderlich, dass der Verbraucher bereits vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens (also außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde) darauf hingewiesen wird, inwieweit die Kaufsache von objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht. Das ist die sogenannte „Vorvertragliche Information“!
Im Hinblick auf die vorvertragliche Informationspflicht des Verkäufers genügt es also nicht, dass die Abweichung nur im Hauptvertrag als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung aufgeführt wird. Erforderlich ist vielmehr eine separate individuelle Vorab-Information, die für den eventuellen Streitfall vom Verkäufer zweifelsfrei dokumentiert werden muss.
Produktdetails:
(Stand 01/2022) Dieses Formular benötigen Sie, um den Gebrauchtwagenverkauf an Verbraucher rechtssicher durchführen zu können.
Marie Grünert Tel. +49 0931-418 2432 marie.gruenert@vogel.de