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Beim Verbrauchsgüterkauf bedürfen Vereinbarungen über eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Kaufsache der besonderen Form gemäß § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Deshalb ist erforderlich, dass der Verbraucher bereits vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens (also außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde) darauf hingewiesen wird, inwieweit die Kaufsache von objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht. Das ist die sogenannte „Vorvertragliche Information“!
Im Hinblick auf die vorvertragliche Informationspflicht des Verkäufers genügt es also nicht, dass die Abweichung nur im Hauptvertrag als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung aufgeführt wird. Erforderlich ist vielmehr eine separate individuelle Vorab-Information, die für den eventuellen Streitfall vom Verkäufer zweifelsfrei dokumentiert werden muss.
Produktdetails:
- Format: DIN A 4
- Jeder Block mit 25 Verträgen
- Jedes Formular 2-fach und selbstdurchschreibend
- für den Neuwagenverlauf an Verbraucher

Marie Grünert
Tel. +49 0931-418 2432
marie.gruenert@vogel.de